Das Kostenerstattungsprinzip |
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Zu den wichtigsten Unterschieden zwischen der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung gehört das Prinzip, nach dem Leistungen abgerechnet werden. Die gesetzliche Krankenversicherung agiert nach dem Sachleistungsprinzip, was bedeutet, dass sie erbrachte Leistungen direkt mit demjenigen abrechnet, der diese Leistungen erbracht hat. Dazu werden Verträge mit Ärzten und Krankenhäusern geschlossen. Dies hat für den Versicherungsnehmer zur Folge, dass er nur eben diese Ärzte und Krankenhäuser aufsuchen kann und zudem nur mit den Maßnahmen und Methoden behandelt wird, die der Regelleistungskatalog der jeweiligen Krankenkasse vorsieht. Sucht der Versicherte einen Arzt auf, mit dem die Krankenkasse keinen Vertrag geschlossen hat oder nimmt er Leistungen in Anspruch, die nicht im Leistungsumfang vorgesehen sind, muss er die Kosten für die Behandlung selbst tragen. Im Unterschied dazu arbeitet die private Krankenversicherung nach dem Kostenerstattungsprinzip. Vereinfacht erklärt bedeutet das, dass die private Krankenversicherung rückwirkend die tatsächlich entstandenen Kosten an den Versicherungsnehmer erstattet. Da der Versicherungsnehmer Vertragspartner des Arztes ist, ist er nicht an bestimmte Ärzte oder Krankenhäuser und auch nicht an Regelleistungen gebunden. In der Praxis bedeutet das, dass der Versicherungsnehmer einen Arzt seiner Wahl aufsucht und mit diesem die notwendige Behandlung abstimmt. Der Arzt erstellt eine Rechnung auf den Namen des Versicherungsnehmers, wobei er die Leistungen anhand der für ihn geltenden Gebührenordnung beziffert. Diese Rechnung reicht der Versicherungsnehmer im Original bei seiner Krankenversicherung ein, die nach Prüfung den erstattungsfähigen Anteil des Rechnungsbetrages, der sich aus dem versicherten Tarif ergibt, auf das Konto des Versicherungsnehmers überweist. Diese Abwicklung nimmt im Normalfall nur wenige Tage in Anspruch, aber da Rechnungen einen gewissen Zeitraum vorsehen, bis sie zu begleichen sind, ist es in aller Regel nicht notwendig, in Vorleistung zu gehen. Allerdings ist er
Versicherungsnehmer immer zur Zahlung verpflichtet, muss die Rechnung
somit also auch dann begleichen, wenn die Versicherung die Übernahme der
Kosten ablehnen sollte, etwa weil Wartezeiten nicht eingehalten oder
Leistungsstaffelungen vereinbart wurden. Erwirbt der Versicherte
Medikamente oder andere Heilmittel reicht er auch diese Belege bei
seiner Versicherung ein, die die Auslagen in Abhängigkeit zum
versicherten Tarif erstattet. Bei stationären Aufenthalten erfolgt meist
eine direkte Abrechnung zwischen Krankenversicherung und Krankenhaus.
Grundlage hierfür ist die sogenannte Klinik-Card, mittels der der
Versicherungsnehmer seine Ansprüche gegenüber der Krankenversicherung an
das Krankenhaus abtritt. Nimmt er jedoch weiterführende
Versicherungsleistungen in Anspruch, wie beispielsweise die Behandlung
durch leitendes Personal, werden diese Leistungen wieder über das
Kostenerstattungsprinzip abgerechnet. Neben den Vorteilen der freien
Arztwahl und der Unabhängigkeit von festgelegten Regelleistungen hat das
zunächst recht umständlich erscheinende Kostenerstattungsprinzip einen
weiteren, sehr wichtigen Vorteil. Durch dieses Verfahren ist nämlich die
volle Kostenkontrolle gewährleistet, was insbesondere dann von Bedeutung
ist, wenn der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung vereinbart hat. |
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